Die Europäische Union: Gemeinsame Wirtschafts-, Entwicklungs- und Handelspolitik

Samstag, 8. Juli 2017 - 09:00 (CET/MEZ) Berlin | Author/Destination:
Category/Kategorie: Allgemein, Editorial, EU-Beitragsserie, Europäische Union
Lesedauer:  24 Minuten

Gemeinsame Wirtschaftspolitik
Der Europäische Binnenmarkt ist der gemeinsame Binnenmarkt der Bundesstaaten der Europäischen Union, der unter diesem Namen offiziell seit dem 1. Januar 1993 existiert. Heute ist der Europäische Binnenmarkt der größte gemeinsame Markt der Welt. Die vier Grundfreiheiten (Warenverkehrsfreiheit, Personenfreizügigkeit, Dienstleistungsfreiheit und Freier Kapital- und Zahlungsverkehr) bilden die Grundlage des Binnenmarktes der Europäischen Union. Die Schaffung des Europäischen Binnenmarktes führte in der EU in den 1990er Jahren zu einer neuen wirtschaftlichen Dynamik, und dies in einem schwierigen weltwirtschaftlichen Rahmen, da in dieser Zeit die Japan-Blase geplatzt ist, es zu einem Börsencrash in den USA kam und die osteuropäischen Länder aufgrund des Zusammenbruchs des Ostblocks in einer tiefen Rezession steckten. Damit sich sowohl der Binnenmarkt als auch der Außenhandel in einem Rahmen entwickeln kann, ist die Wirtschaftspolitik der Europäischen Union in zahlreiche Felder untergliedert. Die fünf Hauptfelder sind Agrarpolitik der Europäischen Union, Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss, Finanzmarktpolitik der Europäischen Union, Haushaltspolitik der Europäischen Union und Währungspolitik der Europäischen Union, die sich wiederum in zahlreiche weitere Themenkomplexe unterteilen lassen.

Europäische Wirtschaftsregierung
Unter einer europäischen Wirtschaftsregierung werden verschiedene vorgeschlagene, bislang nicht realisierte Modelle für Institutionen europäischer Wirtschaftspolitik verstanden. In der Diskussion über den Vertrag von Maastricht 1992 bezog sich der Begriff meist auf die Frage nach der Unabhängigkeit der Europäischen Zentralbank: Während in Deutschland die Bundesbank von jedem politischen Zugriff ferngehalten worden und lediglich dem Ziel der Preisstabilität verpflichtet war, hatten in Frankreich und anderen europäischen Ländern die Notenbanken der Kontrolle der Regierung unterstanden und waren auch zu deren wirtschaftspolitischen Zielen herangezogen worden. In den Verhandlungen zur EWWU setzte sich der stabilitätsorientierte deutsche Ansatz durch; dennoch blieb die Forderung nach einer europäischen Wirtschaftsregierung auch später erhalten. Traditionell wird sie vor allem von der französischen Regierung gefordert, von Deutschland dagegen abgelehnt. Eine europäische Wirtschaftsregierung würde eine gemeinsame Fiskal- und aktive Konjunkturpolitik in der EU möglich machen, wie sie von einem Teil des politischen Spektrums gewünscht, von anderen hingegen abgelehnt wird. Die EU kann selbst keine Steuern erheben, und die von der Europäischen Kommission verwalteten Eigenmittel der Europäischen Union sind weder so umfangreich noch so variabel steuerbar, dass sie sich zu einer aktiven Konjunkturpolitik eignen würden. Sofern eine aktive Konjunkturpolitik grundsätzlich oder in speziellen Situationen gewünscht wird, ist diese jeweils Angelegenheit der einzelnen Mitgliedstaaten, die sich nur freiwillig untereinander koordinieren. Ähnliches gilt für die Lohnpolitik, da Tarifregelungen meist national begrenzt sind. Frankreich forderte daher immer wieder eine stärkere Bündelung solcher Maßnahmen. Allerdings verband sich diese französische Position meist auch mit der Forderung nach einer aktiveren EU-Industriepolitik, die in Deutschland als Schritt zu einem ordnungspolitisch falschen Staatsinterventionismus abgelehnt wurde. Von Bedeutung wurde der Konflikt in der Finanzkrise ab 2007, als alle Mitgliedstaaten jeweils nationale Konjunkturprogramme aufstellten, die von der Europäischen Kommission lediglich koordiniert wurden. Auch wenn im Rahmen des Europäischen Binnenmarktes die direkte Benachteiligung von Angehörigen anderer Mitgliedstaaten nicht erlaubt ist, konnten diese unterschiedlichen konjunkturpolitischen Ansätze zu Ungleichgewichten zwischen den einzelnen EU-Bundesstaaten führen. So setzte etwa 2008 die von Irland angekündigte Garantie für seine nationalen Banken die übrigen Mitgliedstaaten unter Druck, mit ähnlichen Mitteln nachzuziehen. Deutschland wiederum wurde vor allem von französischer Seite vorgeworfen, mehrere Jahre lang durch gemäßigte Lohnerhöhungen seine Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit stärker als die übrigen EU-Bundesstaaten gesteigert zu haben und dadurch zu Ungleichgewichten beigetragen zu haben. Während der Eurokrise vermehrten sich von bestimmten politischen Strömungen die Forderungen nach einer europäischen Wirtschaftsregierung und wurden etwa auch vom Präsidenten der Europäischen Zentralbank, Jean-Claude Trichet, aufgegriffen. Schließlich erklärte sich auch die deutsche Regierung unter Angela Merkel zur Einrichtung einer europäischen Wirtschaftsregierung bereit. Diese sollte allerdings auf Ebene der gesamten EU, nicht nur der Euro-Staaten ansetzen und vom Europäischen Rat, nicht von der Europäischen Kommission oder von etwa neu zu schaffenden Institutionen geleitet werden. Für wirtschaftspolitische Beschlüsse wäre damit weiterhin ein Konsens aller EU-Bundesstaaten erforderlich. Um die Koordination innerhalb der EU zu erleichtern, existiert zudem der Vorschlag, verschiedene Euro-relevante Ämter in Form eines Doppelhuts miteinander zu vereinigen, nämlich das des Kommissar für Wirtschaft und Währung, des Vorsitzenden im Rat für Wirtschaft und Finanzen und des Vorsitzenden der Euro-Gruppe. Dieser Vorschlag wurde in einem Bericht der Europaabgeordneten Pervenche Berès vorgebracht und stieß im Europäischen Parlament auf Zustimmung. Einen ähnlichen Vorschlag vertrat auch Binnenmarktkommissar Michel Barnier bei einer Humboldt-Rede zu Europa im Mai 2011. Er würde aber eine Reform des AEU-Vertrags und damit die Zustimmung und Ratifikation aller Mitgliedstaaten notwendig machen.

Europäische Wirtschafts- und Währungsunion
Als Europäische Wirtschafts- und Währungsunion, EWWU, wird eine Vereinbarung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bezeichnet, sich ab dem 1. Juli 1990 durch die Umsetzung bestimmter wirtschafts- und währungspolitischer Regelungen in einem dreistufigen Prozess enger aneinander zu binden. Das Hauptziel der EWWU-Regelungen ist die Ergänzung des Europäischen Binnenmarktes durch eine gemeinsame Währung mit hoher Preisniveaustabilität. Die 28 EU-Bundesstaaten haben bisher die EWWU-Vereinbarung in unterschiedlichem Maße umgesetzt. Es ist ungewiss – und angesichts der Euro-Krise seit Ausbrechen der griechischen Staatsschuldenkrise im Herbst 2009 auch unwahrscheinlich –, dass alle EU-Staaten am Ende des Umsetzungsprozesses voll in die EWWU-Regelungen integriert sein werden. Die Währung Euro haben seit dem 1. Januar 2015 19 der 28 EU-Bundesstaaten eingeführt („Eurozone“): Belgien, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Portugal, Slowakei, Slowenien, Spanien und die Republik Zypern. Diese 19 Staaten koordinieren ihre Wirtschafts- und Finanzpolitik im Rahmen der Euro-Gruppe. Von den übrigen neun EU-Bundesstaaten sind sechs verpflichtet, den Euro einzuführen, sobald sie die vereinbarten Konvergenzkriterien erreichen. Die drei EU-Bundesstaaten Dänemark, Vereinigtes Königreich (Großbritannien) und Schweden haben de jure bzw. de facto eine Ausstiegsoption („Opt-out“) aus der Verpflichtung, den Euro einzuführen. Auch die neun EU-Staaten, die bisher nicht Teil der Eurozone sind, haben in verschiedenen Aspekten die EWWU-Regelungen umgesetzt und koordinieren bestimmte Bereiche ihrer Wirtschafts- und Währungspolitik mit der Gruppe der 19 Staaten der Eurozone. Die Europäische Kommission und die Europäische Zentralbank prüfen mindestens alle zwei Jahre, ob die Bundesstaaten, die den Euro noch nicht eingeführt haben, die Konvergenzkriterien erfüllen. Sobald ein Staat sie erfüllt, kann er den Beitritt zur letzten Stufe der EWWU beantragen. Die Kommission gibt dann eine Empfehlung ab, wobei noch weitere Kriterien wie die Marktintegration, die Leistungsbilanz und die Lohnstückkosten des Landes berücksichtigt werden; hier gibt es keine fest einzuhaltenden Grenzwerte. Über diese Kommissionsempfehlung gibt es eine Aussprache im Europäischen Rat und eine Anhörung im Europäischen Parlament. Entscheidend für die Aufnahme des Bewerberlandes ist der Rat für Wirtschaft und Finanzen, der mit der qualifizierten Mehrheit beschließt, wobei nur diejenigen Bundesstaaten ein Stimmrecht haben, die den Euro bereits eingeführt haben. Bislang wurden diese Beschlüsse immer im Sinn der Kommissionsempfehlung getroffen. Der Ausdruck Eurozone (auch Euroraum, Euroland) wird im engeren Sinn meist als Bezeichnung für die neunzehn Länder benutzt, die den Euro als Währung eingeführt haben. Er ist in dieser Bedeutung synonym zum Begriff der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion im engeren Sinne. Bisweilen wird Eurozone jedoch auch im weiteren Sinn für alle Staaten verwendet, die den Euro nutzen, auch wenn sie noch keine EU-Bundesstaaten sind. Hierzu zählen Monaco, San Marino und die Vatikanstadt, die aufgrund bilateraler Abkommen mit der EU das Recht haben, den Euro als einzige Währung zu nutzen und in eng begrenztem Umfang auch eigene Euromünzen prägen zu lassen, sowie knapp zwanzig weitere Staaten bzw. Teile von Staaten, die den Euro einseitig als Währung eingeführt oder den Kurs ihrer Währung an die Leitwährung Euro gekoppelt haben.

Gemeinsame Handelspolitik
Gemeinsame Handelspolitik ist ein Politikbereich der Europäischen Union, der die Gesamtheit der Maßnahmen zur Regelung und Steuerung des Außenhandels mit Drittstaaten umfasst. Strikt zu unterscheiden ist sie vom Europäischen Binnenmarkt, der die Handelsbeziehungen der Bundesstaaten untereinander betrifft, aber auch von der Außenhandelspolitik der Bundesstaaten, wenn auch deren Kompetenzen durch den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEU-Vertrag) insofern erheblich beschnitten worden sind. Die gemeinsame Handelspolitik bildet einen Teil der Außenpolitik („auswärtiges Handeln“) der Europäischen Union. Enge Beziehungen bestehen zu den anderen Bereichen des auswärtigen Handelns der Union, insbesondere der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und der Entwicklungspolitik. Als Steuerungselemente für den Handelsverkehr mit Drittstaaten stehen der Europäischen Union zunächst einseitige (autonome) Maßnahmen zur Verfügung. Diese können sowohl die Ein- als auch die Ausfuhr von Gütern betreffen. In Betracht kommen sowohl tarifäre (zum Beispiel Zölle) als auch nicht-tarifäre Maßnahmen (zum Beispiel mengenmäßige Beschränkungen, Pflicht zur Vorlage bestimmter Dokumente, Einhaltung technischer und anderer Standards). Den Gegensatz zu den autonomen Maßnahmen bilden vertragliche Regelungen, die sowohl bi- als auch multilateral ausgestaltet sein können. Bei der autonomen wie vertraglichen Regelung von Einfuhren aus und Ausfuhren in Drittstaaten ist die Europäische Union grundsätzlich souverän. Sie hat allerdings ihre primärrechtliche Selbstverpflichtung zu freiem Handel nach Art. 206 AEU-Vertrag sowie vertragliche Verpflichtungen insbesondere im Rahmen der WTO zu beachten. Der Schwerpunkt des Einfuhr-Regimes liegt in der Begrenzung und Steuerung unerwünschter Importe, weniger in der Förderung erwünschter. Zentrale Instrumente sind Zölle, Abschöpfungen und Einfuhrkontingente. Eine ähnliche Wirkung wie Zölle haben die im Bereich des Außenschutzes der Gemeinsamen Agrarpolitik eingesetzten Abschöpfungen. Auf aus Drittstaaten importierte Agrarprodukte werden Abgaben in Höhe der Differenz zwischen dem Einfuhrpreis und dem meist höheren in der Europäischen Union üblichen Preis erhoben, um den Wettbewerbsvorteil der Importprodukte zu beseitigen. Abschöpfungen stellen insofern das Gegenstück zu den Erstattungen des Ausfuhrregimes dar und stehen seitens der WTO ebenso unter Druck wie diese. Wichtigstes nichttarifäres Steuerungsmittel sind mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen. Nach Art. 1 Abs. 2 der Verordnung 3285/94 sind diese grundsätzlich nicht vorgesehen. Soweit durch Importe den in der Europäischen Union ansässigen Produzenten erhebliche Schäden drohen, kann die Kommission nach Art. 16 der Verordnung die Einfuhren einem Genehmigungserfordernis unterwerfen und zu diesem Zwecke Einfuhrkontingente festsetzen. Auch die auf die Bekämpfung unlauterer Handelspraktiken durch Drittstaaten abzielende Verordnung 3285/94 („Trade Barrier Regulation“) sieht als Instrument die Festsetzung von Einfuhrkontingenten vor. Nach Art. 1 der Verordnung 2603/69 unterliegt die Ausfuhr aus dem Gebiet der Europäischen Union grundsätzlich keinen mengenmäßigen Beschränkungen. Nach den Art. 5 bis 8 der Verordnung können die Kommission, der Rat sowie die Mitgliedstaaten bei Krisenlagen die Ausfuhr lebenswichtiger Güter beschränken. Beschränkungen bestehen auch für die Ausfuhr von Dual-Use-Gütern, die also sowohl zivil als auch militärisch genutzt werden können. Nach der Verordnung 1334/00 ist die Ausfuhr bestimmter, namentlich in einer Anlage aufgeführter Dual-Use-Güter immer genehmigungspflichtig. Die Ausfuhr der übrigen Dual-Use-Güter ist nur genehmigungspflichtig, wenn dem Exporteur von der zuständigen Behörde die drohende ABC-Nutzung oder, wenn das Zielland einem UN-, OSZE– oder EU-Embargo unterliegt, eine drohende generelle militärische Nutzung mitgeteilt worden ist. Die dritte große Ausnahme von der generellen Ausfuhrfreiheit betrifft Kulturgüter, die nach der Verordnung 3911/92 grundsätzlich nur mit Genehmigung des jeweiligen Mitgliedstaates ausgeführt werden dürfen. Umgekehrt werden Ausfuhren aus dem Gebiet der Europäischen Union von dieser in gewissem Rahmen sogar ausdrücklich gefördert. Während für Agrargüter Exportsubventionen in Form von Ausfuhrerstattungen (Ersetzung des Differenzbetrags zwischen dem Gemeinschaftspreis des Produkts und dem meist niedrigeren Weltmarktpreis) gezahlt werden, stehen dem bei anderen Produkten meist die WTO-Regularien entgegen. Möglich bleiben aber Exportkredite (in Deutschland: Hermesbürgschaften) sowie allgemeine Fördermaßnahmen wie etwa „Trade Promotion“ auf Messen oder dergleichen.

Zu unterscheiden sind reine Handelsabkommen von sogenannten Kooperationsabkommen. Während erstere sich auf die Vereinbarung von Zolltarifen, Mengenkontingenten und andere tarifäre wie nicht-tarifäre Handelsbeschränkungen und Vergünstigungen beschränken, beziehen die Kooperationsabkommen zusätzlich etwa Aspekte wirtschafts-, verkehrs-, forschungs- oder entwicklungspolitischer Zusammenarbeit mit ein. Soweit dies der Fall ist, bedarf die Europäische Union für den Abschluss des Vertrags einer eigenen Rechtsgungsgrundlage außerhalb von Art. 207 AEU-Vertrag. In seiner AETR-Rechtsprechung hat der Europäische Gerichtshof diese aus dem Bestehen einer entsprechenden Rechtssetzungskompetenz der Europäischen Union im Inneren abgeleitet. Eine besonders starke gegenseitige Bindung erzeugen schließlich Assoziierungsabkommen nach Art. 217 AEU-Vertrag. Neben dem bilateralen Abkommen gibt es auch multilaterale, also eine größere Zahl von Akteuren einbeziehende Abkommen, deren bekanntestes das WTO-Regularium ist. Während manche Abkommen ausschließlich von der Europäischen Union abgeschlossen werden, treten bei anderen zusätzlich die Mitgliedstaaten selbst als Vertragspartner auf. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die im Abkommen geregelten Gegenstände ganz oder teilweise in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen. Die WTO-Abkommen haben die Mitgliedstaaten wegen ihrer verbliebenen handelspolitischen Kompetenzen im Bereich des Dienstleistungshandels und des geistigen Eigentums ebenfalls unterzeichnet und ratifiziert. Bemerkenswert ist, dass gerade mit den wichtigsten Akteuren der Weltwirtschaft, nämlich den USA, China, Japan sowie auch mit Australien keine umfassenden Handelsabkommen bestehen. Geregelt werden allenfalls jeweils partikulare Einzelaspekte, während der Handel im Übrigen allein an den WTO-Regularien zu messen ist. Seit 2009 verhandelt die EU mit Kanada das Comprehensive Economic and Trade Agreement kurz auch CETA genannt. Es gilt auch als Testfall für das seit 2013 verhandelte US-amerikanisch-europäische Transatlantische Freihandelsabkommen (TTIP/TAFTA) und ist in Abschnitten umstritten, insbesondere beim Investitionsschutz, der es Unternehmen ermöglichen soll, bei veränderter Rechtslage von Staaten Schadenersatz zu fordern (Investor-state dispute settlement). Diese Regeln würden damit die demokratische, rechtsstaatliche Kontrolle über den Handel und speziell auch internationale Konzerne insgesamt einschränken. Eine Sonderstellung am Rande der vertraglichen Handelspolitik nehmen die handelshemmenden Grauzonenmaßnahmen ein (Grey Area Trade Policy), die etwa als Voluntary Export Restraint Agreements (VERA), Orderly Marketing Arrangement (OMA), Gentlemen’s Agreements, Administrative Guidance u.ä. bezeichnet werden. In ihnen verpflichten sich Staaten oder Unternehmen „freiwillig“ mit unterschiedlichem Grad der Rechtsverbindlichkeit zur Einhaltung bestimmter Handelspraktiken oder zur Selbstbeschränkung. Oftmals werden derartige Zusagen freilich durch die latente Drohung der Europäischen Union mit stärkeren Schutzmaßnahmen erzwungen.

Agenturen der Europäischen Union
Die Agenturen der Europäischen Union haben meist eigene Rechtsfähigkeit, die die Mitgliedstaaten und deren Bürger unterstützen sollen. Ihre Standorte sind über die EU verteilt und erfüllen so den Wunsch nach einer größeren Standortdiversifizierung. Im Gegensatz zu den Organen der Europäischen Union werden sie nicht durch die Gründungsverträge, sondern durch Rechtsakte der Organe gegründet. Eine Sonderstellung nehmen die Exekutivagenturen ein: Sie werden von der Europäischen Kommission gegründet und mit der Verwaltung von EU-Förderprogrammen beauftragt. Sie sind nicht auf Dauer, sondern für einen begrenzten Zeitraum eingerichtet und im Rang einer Generaldirektion der Europäischen Kommission gleichgestellt. Im Unterschied zu den anderen Agenturen müssen sie am Sitz der Europäischen Kommission, also in Brüssel oder Luxemburg, angesiedelt sein.

Europäischer Sozialfonds
Der Europäische Sozialfonds (ESF) ist das wichtigste arbeitsmarktpolitische Instrument der Europäischen Union zur Förderung der Beschäftigung und sozialer Integration seiner Bürgerinnen und Bürger in Europa. Er fördert Maßnahmen zur Vermeidung und Bekämpfung von Arbeitslosigkeit; er verbessert die Beschäftigungschancen durch Ausbildung und Qualifizierung und er trägt zum Abbau von Benachteiligungen auf dem Arbeitsmarkt bei. Der ESF möchte jedem Menschen die Chance geben, seine berufliche Zukunft in die Hand zu nehmen – auch unter schwierigen Umständen oder bei einem zweiten Anlauf. Jede Bürgerin und jeder Bürger soll eine berufliche Perspektive erhalten. Hiervon profitieren insbesondere Arbeitslose und Arbeitsuchende, Schülerinnen und Schüler beim Übergang in Ausbildung und Beruf, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aber auch Existenzgründerinnen und -gründer sowie kleine und mittelständische Unternehmen. So haben fast 10 Millionen Europäerinnen und Europäer in der letzten Förderperiode 2007-2014 mit Hilfe des ESF einen Arbeitsplatz gefunden. Außerdem hilft er den Mitgliedsstaaten gerade in einer globalisierten Wirtschaft, Arbeitsmarktentwicklungen vorausschauend aufzugreifen und bestmöglich zu steuern. Im Sinne der Nachhaltigkeit konzentriert sich der ESF auf besonders erfolgversprechende Projekte, um die Wirksamkeit der Maßnahme durch höhere finanzielle Zuwendungen zu steigern. Seine Förderkriterien richten sich dabei an den Veränderungen auf dem Arbeitsmarkt aus. Besonderes Gewicht legt der ESF auf die Gleichbehandlung von Frauen und Männern, die Vermeidung jeglicher Art von Diskriminierung und die Nachhaltigkeit. Daher unterstützt der ESF diejenigen Menschen, die Gefahr laufen, aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzt zu werden, wie z.B. benachteiligte junge Menschen, Langzeitarbeitslose sowie Migrantinnen und Migranten. Der ESF ist jedoch keine Arbeitsvermittlung und schreibt daher auch keine Stellen aus. Vielmehr fördert er EU-weit Zehntausende arbeitsmarktbezogene Projekte, die direkt vor Ort Wirkung entfalten. Der ESF ist der älteste der fünf europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) der EU, die ab 2014 unter einem gemeinsamen strategischen Rahmen zusammengefasst werden und einander ergänzende Ziele verfolgen. Sie werden zur Verbesserung des sozialen Zusammenhalts und der wirtschaftlichen Entwicklung in den Regionen der Union eingesetzt. Die ESI-Fonds sind Instrumente zur Umverteilung von Finanzmitteln, die insbesondere in den weniger entwickelten Regionen eingesetzt werden, um den Zusammenhalt innerhalb Europas zu fördern. Das Ziel der ESF-Finanzierung ist die Schaffung neuer und qualitativ besserer Arbeitsplätze in der EU, was durch die Kofinanzierung nationaler, regionaler und lokaler Projekte erfolgt, die auf die Erhöhung der Beschäftigungsquote, die Verbesserung der Qualität der Arbeitsplätze und eine stärkere Integration auf dem Arbeitsmarkt in den Mitgliedstaaten und ihren Regionen abzielen.

Entwicklungspolitik der Europäischen Union
Die Entwicklungspolitik der Europäischen Union befasst sich mit Maßnahmen der Entwicklungshilfe gegenüber Drittstaaten. Zu unterscheiden ist sie von der Regionalpolitik, die Hilfeleistungen gegenüber in der Entwicklung zurückgebliebenen Gebieten innerhalb der EU selbst vorsieht (Europäischer Fonds für regionale Entwicklung). Ziel der Entwicklungspolitik ist nach Art. 177 EGV die Förderung einer nachhaltigen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Entwicklungsländer, ihre harmonische, schrittweise Eingliederung in die Weltwirtschaft sowie die Bekämpfung der Armut. Weiter soll sie zur Fortentwicklung und Festigung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie zur Wahrung der Menschenrechte in den betroffenen Gebieten beitragen. Nach Art. 178 EGV sind entwicklungspolitische Gesichtspunkte als sog. Querschnittsaufgabe auch im Rahmen anderer Politiken zu berücksichtigen, welche die Entwicklungsländer berühren können. Auf dem Gebiet der Entwicklungspolitik besitzen die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten eine geteilte Zuständigkeit; nach Art. 180 EGV koordinieren sie ihre Maßnahmen und können auch gemeinsam tätig werden. Innerhalb der EU werden entwicklungspolitische Maßnahmen nach Art. 179 EGV vom Rat der Europäischen Union im Mitentscheidungsverfahren nach Art. 251 EGV getroffen, was zu einer erheblichen stärkeren Beteiligung des Europäischen Parlaments wie auch der Europäische Kommission führt als etwa in der Gemeinsamen Handelspolitik. Zuständiger Ausschuss des Europäischen Parlaments ist der Ausschuss für Entwicklung. Zur Entwicklungspolitik trägt auch die Europäische Investitionsbank bei, die gemeinsam mit dem Europäischen Entwicklungsfonds auch den Großteil der finanziellen Mittel bereitstellt. Zunächst gibt es zahlreiche Instrumente und Mechanismen, die gegenüber allen Entwicklungsländern eingesetzt werden. Zentrales entwicklungspolitisches Instrument ist das Allgemeine Präferenzsystem (APS), das weitgehende Zoll­befreiung für Importe aus den betreffenden Staaten vorsieht. Es arbeitet mit einem komplexen und hoch diversifizierten Anreizsystem, um die Entwicklungsländer zu erwünschtem politischen bzw. wirtschaftlichen Verhalten zu veranlassen. So wird bei sogenannten empfindlichen Waren, die in Konkurrenz zu Produkten von Gemeinschaftserzeugern stehen, eine Zollermäßigung von 8,5 % statt 3,5 % gewährt, wenn der Exportstaat bestimmte Umwelt- und Menschenrechtsstandards einhält. Von der völligen Zollfreiheit für die 49 am wenigsten entwickelten Länder, die Least Developed Countries, sind Waffen ausdrücklich ausgenommen. Dafür wird klassischen „Drogenländern“ Südamerikas sowie Pakistan völlige Zollbefreiung für landwirtschaftliche und gewerbliche Waren zugestanden. Als Sanktion für unlautere Handelspraktiken, die Duldung von Zwangs- oder Kinderarbeit sowie unzureichende Kontrolle bei der Drogen­ausfuhr können die Präferenzen ausgesetzt werden. Des Weiteren beteiligt sich die EU an den multilateralen im Rahmen des Integrierten Rohstoffprogramms der UNCTAD von 1976 geschlossenen Rohstoff­abkommen. Meist sehen diese Fördermittel für die Rohstoffproduktion vor, gelegentlich auch „Ausgleichslager“ zur Bekämpfung übermäßiger Preisschwankungen. Die Grundlinien ihrer autonomen humanitären Hilfe legt die EU in Verordnungen nieder, die dann durch Entscheidungen des Europäischen Amts für humanitäre Hilfe (ECHO), einen Sonderdienst der Kommission, umgesetzt werden. Seit 2001 gibt es auch einen allgemeinen Krisenreaktionsmechanismus. Auch im Bereich der humanitären Hilfe gibt es vertragliche Vereinbarungen, wie etwa das Weltgetreidehandelsübereinkommen von 1995. Mit einer Reihe von Staaten bzw. Staatengruppen betreibt die EU privilegierte Formen der Entwicklungshilfe. Zu nennen sind insbesondere die der EU assoziierten Gebiete, die AKP-Staaten sowie die MEDA– und die ALA-Gruppe (Südamerika und Asien). 2007 ist MEDA im ENPI aufgegangen. Im Rahmen des sogenannten Barcelona-Prozesses fördert die EU die Entwicklung der arabischen Mittelmeer-Staaten sowie der Türkei und Israels. Kernstück sind bilaterale Abkommen mit den einzelnen Staaten, die neben weitgehender Zollfreiheit weitere handelspolitische Zugeständnisse sowie auch eine Zusammenarbeit im technisch-wirtschaftlichen Bereich vorsehen. In vielen Fällen liegt sogar eine Assoziierung nach Art. 310 EGV vor (z. B. Ägypten, Israel). Seit 1997 besteht auch ein Abkommen mit der Palästinensischen Autonomiebehörde, in dem die EU Wiederaufbauhilfe zusagt. Der Begriff Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) bzw. Economic Partnership Agreement (EPA) bezeichnet ein von der EU gefördertes Abkommen über Freihandelszonen zwischen der EU und den 78 AKP-Staaten (in der Mehrzahl ehemalige europäische Kolonien in Afrika, der Karibik und im Südpazifik).

Lesen Sie mehr auf VOLT Europa, United Europe und Pulse of Europe.  (Sicher Reisen - Die Reiseapp des Auswärtigen Amtes - Wetterbericht von wetter.com - Global Passport Power Rank - Travel Risk Map - Democracy Index - GDP according to IMF, UN, and World Bank - Global Competitiveness Report - Corruption Perceptions Index - Press Freedom Index - World Justice Project - Rule of Law Index - UN Human Development Index - Global Peace Index - Travel & Tourism Competitiveness Index). Fotos von Wikimedia Commons. Wenn Sie eine Anregung, Kritik oder einen Hinweis zu dem Beitrag haben, freuen wir uns auf Ihre E-Mail an kommentar@wingsch.net. Nennen Sie dazu im Betreff bitte die Überschrift des Blogbeitrags, auf den sich Ihre E-Mail bezieht.


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