Der Internationale Gerichtshof (kurz IGH; französisch Cour internationale de Justice, CIJ; englisch International Court of Justice, ICJ) ist das Hauptrechtsprechungsorgan der Vereinten Nationen und hat seinen Sitz im Friedenspalast in Den Haag. Seine Funktionsweise und Zuständigkeit sind in der Charta der Vereinten Nationen geregelt, deren Bestandteil das Statut des Internationalen Gerichtshofs ist (BGBl. 1973 II S. 430, 505).
Der Komplex aus rotem Backstein wurde von 1907 bis 1913 im Stil der Neorenaissance errichtet. Er wurde größtenteils von dem US-amerikanischen Unternehmer und Mäzen Andrew Carnegie (1835–1919) finanziert, Das Gebäude wurde am 28. August 1913 in einer offiziellen Feier in Anwesenheit Carnegies und der niederländischen königlichen Familie eröffnet. Der Baustil des arkadenreichen, an einen Saalbau erinnernden Gebäudes zeigt auch deutliche klassizistische und gotische Einflüsse und ähnelt damit den ebenfalls von Carnegie gestifteten Museumsgebäuden und Universitäten in den USA. An die Fassade mit ihrem steilen Dach schließt sich seitlich der 80 m hohe Belfried an, eines der Wahrzeichen von Den Haag. Zur reichen Innenausstattung haben Länder aus der ganzen Welt beigetragen. Der Marmor für die Flure und die große Freitreppe im Foyer kommt aus Italien, das Holz für die Wandtäfelungen aus Brasilien und den USA und die schmiedeeisernen Zäune aus Deutschland. Für die Fenster im Erdgeschoss wurde Delfter Bleiglas verwendet, für die Wände Delfter Kacheln. Die Anhäufung dieser an sich äußerst wertvollen Einzelelemente wirkt eklektisch, so die monumentale, byzantinisch anmutende Eingangshalle mit ihren goldenen Kronleuchtern, dem rosettenverzierten Boden und der weißen Marmortreppe. An diesem rückwärts gewandten Ansatz und dem Verzicht auf Architektur der Moderne wurde schon zeitgenössisch Kritik geübt.
Parteien vor dem Internationalen Gerichtshof können nur Staaten sein, jedoch keine internationalen Organisationen und andere Völkerrechtssubjekte. Zugang zum Gericht haben nur Vertragsstaaten des IGH-Statuts. Dies sind zum einen gemäß Artikel 93 Absatz 1 der Charta der Vereinten Nationen alle UN-Mitglieder und zum anderen solche Staaten, die kein Mitglied der UN sind, aber das Statutratifiziert haben. Das Gericht ist nur dann für die Entscheidung eines Falles zuständig, wenn alle beteiligten Parteien die Zuständigkeit anerkannt haben. Eine solche Anerkennung kann durch Erklärung für das jeweilige Verfahren, durch Verweis in einem völkerrechtlichen Vertrag oder in abstrakter Form durch eine Unterwerfungserklärung erfolgen. Solche Erklärungen unterliegen allerdings häufig weitgehenden Vorbehalten, wie beispielsweise der im sogenannten Connally-Vorbehalt formulierten Einschränkung der von 1946 bis 1986 geltenden Unterwerfungserklärung der Vereinigten Staaten, dass die Anerkennung der Gerichtsbarkeit des IGH durch die USA nicht gelten sollte für Angelegenheiten, die nach Auffassung der USA der Zuständigkeit ihrer nationalen Gerichte unterliegen würden. Die Entscheidungen des IGH sind für die jeweiligen Parteien inter partes bindend. Unterorganisationen der Vereinten Nationen können mit jeweiliger Ermächtigung durch die Generalversammlung beim IGH Rechtsgutachten zu relevanten Themen anfordern. Die Generalversammlung oder der Sicherheitsrat der UNO können über jede Rechtsfrage ein Gutachten anfordern. Zwar kam es bis 2003 nur zu 76 Urteilen und 24 Rechtsgutachten, doch war der IGH wesentlich an der Fortentwicklung des Völkerrechts beteiligt.
Deutschland hat 2008 wie bisher 71 andere Staaten eine Unterwerfungserklärung abgegeben und kann seitdem in allen völkerrechtlichen Streitfragen einen anderen Staat, der ebenfalls eine solche Erklärung abgegeben hat, verklagen oder selbst von diesem verklagt werden. Vorher war das nur möglich, wenn eine vertragliche Vereinbarung zwischen beiden Parteien bestand, in der der Internationale Gerichtshof ausdrücklich benannt wurde, oder wenn zumindest Einigkeit bestand, den Streit vor ihm auszutragen. Von der Unterwerfungserklärung hat Deutschland Streitkräfteeinsätze im Ausland und die Nutzung deutscher Hoheitsgebiete für militärische Zwecke ausgenommen. Luxemburg hatte bereits 1930 die Gerichtsbarkeit des Ständigen Internationalen Gerichtshofs als obligatorisch anerkannt. Hinsichtlich des IGH folgten die Schweiz 1948, Liechtenstein 1950, Österreich 1971. Die 15 Richter des Gerichts, die alle unterschiedlicher Nationalität sein müssen, werden gemeinsam von der UN-Generalversammlung und dem UN-Sicherheitsrat für eine Amtszeit von neun Jahren gewählt, wobei eine spätere Wiederwahl möglich ist. Die Amtszeit der Richter endet am 5. Februar des angegebenen Jahres. Bei der Wahl achten die Staaten auf eine vorher in Form von Verständigungen festgelegte geografische Repräsentation der fünf Weltregionen. Das bedeutet, dass nach einer bestimmten Rotation freie Richterstellen durch Kandidaten aus einer Region besetzt werden. Alle drei Jahre wird ein Drittel der Richter neu gewählt. Bei ihrer Rechtsprechung vertreten die Richter nicht ihr Land, sondern müssen völlig unabhängig urteilen. Maßstab ist das Völkerrecht. Wenn bei einem Rechtsstreit kein Staatsangehöriger eines beteiligten Staates Mitglied des Gerichts ist, kann auf Antrag ein von diesem Staat vorgeschlagener Richter ad hoc am Verfahren teilnehmen. Dann erhöht sich die Anzahl der Mitglieder auf bis zu 17.